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Verlag zeitgeist Print & Online
Inh.: Thomas Röttcher

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→ Auszug aus dem Landespressegesetz (Rheinland-Pfalz):

§ 1 Freiheit der Presse

  1. Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
  2. Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz und durch dieses Gesetz zugelassen sind.
  3. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

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